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Erwachsenenschutz

Von Walter Noser, Daniel Rosch

3 Bewertungen

Anfang 2013 hat das fortschrittliche Erwachsenenschutzgesetz das alte Vormundschaftsrecht abgelöst. An die Stelle eines starren Massnahmenkatalogs sind unterschiedliche Beistandschaften getreten, die ganz auf die Bedürfnisse der schutzbedürftigen Menschen zugeschnitten werden können. Was das in der Praxis konkret bedeutet, zeigt dieser für Laien geschriebene Beobachter-Ratgeber zum revidierten Gesetz. Die Regelungen können für Angehörige wie persönlich Betroffene von heute auf morgen von Bedeutung sein.

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Anfang 2013 hat das fortschrittliche Erwachsenenschutzgesetz das alte Vormundschaftsrecht abgelöst. An die Stelle eines starren Massnahmenkatalogs sind unterschiedliche Beistandschaften getreten, die ganz auf die Bedürfnisse der schutzbedürftigen Menschen zugeschnitten werden können. Was das in der Praxis konkret bedeutet, zeigt dieser für Laien geschriebene Beobachter-Ratgeber zum revidierten Gesetz. Die Regelungen können für Angehörige wie persönlich Betroffene von heute auf morgen von Bedeutung sein.

Im Zentrum des Erwachsenenschutzgesetzes steht das Selbstbestimmungsrecht. Mit dem neuen Vorsorgeauftrag kann heute jede handlungsfähige Person selber bestimmen, wer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit ihr Rechtsvertreter werden soll. Auch die Patientenverfügung wurde neu geregelt.

Abgeschafft sind die bisherigen Vormundschaftsbehörden, in denen oft Laien amteten. Die neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, kurz Kesb, setzen sich aus Fachleuten unterschiedlicher Richtungen zusammen. Wofür die Behörden zuständig sind, welche Aufgaben ein Beistand hat und was Sie in Ihrem Vorsorgeauftrag für später festhalten können – das alles erfahren Sie in diesem Ratgeber, der auch den gesamten Gesetzestext enthält.

Von Walter Noser, Daniel Rosch
Seiten 208
Auflage 4.
Erscheinungsjahr 2018

Vorwort

 

1 Das Erwachsenenschutzrecht – eine Einführung

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz
Schutz für die Schwachen
Weg mit alten Zöpfen!
Startschwierigkeiten des Erwachsenenschutzes

Rechtliche Grundlage: das Schweizerische Zivilgesetzbuch
Selbstbestimmung und Schutzbedürfnis – eine Abwägung
Erwachsenenschutzrecht – ein Gesetz von heute
Handlungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit: zentrale Begriffe im Erwachsenenschutz
Höchstpersönliche Rechte

 

2 Die eigene Vorsorge

Selber für später bestimmen: der Vorsorgeauftrag
Das sagt das Gesetz
Was gehört in den Vorsorgeauftrag?
Wie schreibt man einen Vorsorgeauftrag?
Geld für die beauftragte Person
So wird der Vorsorgeauftrag sicher gefunden
Genügt eine normale Vollmacht nicht?

Der Vorsorgeauftrag tritt in Kraft
Die Aufgabe der Kesb
Das müssen beauftragte Personen wissen
Kein Vorsorgeauftrag? Das Vertretungsrecht von Verheirateten und eingetragenen Partnern

Die Patientenverfügung
Wer darf eine Patientenverfügung schreiben?
Was kann man in der Patientenverfügung festlegen?
Patientenverfügung und Sterbehilfe
Keine Patientenverfügung – wer ist zur Vertretung berechtigt?
Die Rolle der Kesb

 

3 Beistandschaften und Beistände

Wann ist eine Beistandschaft angezeigt?
Im Zentrum: das Verhältnismässigkeitsprinzip
Wer wird verbeiständet?
Selber eine Beistandschaft beantragen?

Massgeschneiderter Schutz: verschiedene Beistandschaften
Die Begleitbeistandschaft
Die Vertretungsbeistandschaft
Vertretung bei der Verwaltung des Vermögens
Die Mitwirkungsbeistandschaft
Beistandschaften nach Bedarf kombinieren
Die umfassende Beistandschaft
Was passierte mit Massnahmen, die vor 2013 angeordnet worden waren?

Das Ende der Beistandschaft
Die Beistandschaft wird aufgehoben
Die Massnahme wird umgewandelt
Weiterführende Hilfe

Beistand und Beiständin – ein Steckbrief
Das dürfen Sie von einem Beistand erwarten
Angehörige oder Bekannte als Beistände
Privatbeistände, Berufsbeistände
Aufgabenkatalog für einen Beistand
Die Schweigepflicht
Die Kesb hat ein Wörtchen mitzureden
Beschwerden gegen den Beistand

 

4 Die fürsorgerische Unterbringung

Was bedeutet fürsorgerische Unterbringung?
Schutzbedürftig: die Gründe für eine fürsorgerische Unterbringung
Klinik, Spital, Heim – wohin wird man eingewiesen?

Wer darf einweisen?
Einweisung durch die Behörde
Auch Ärzte können einweisen
Zurückbehalten nach freiwilligem Eintritt

Was gilt in Klinik und Heim?
Wichtige Grundlage: der Behandlungsplan
Ohne Zustimmung kein Behandlungsplan
Die Regeln für den Notfall
Bettgitter, Liftcode, Fixiertisch – bewegungseinschränkende
Massnahmen
Hilfe in der Ausnahmesituation: die Vertrauensperson
Die ärztliche Schweigepflicht

Die Entlassung
Das Entlassungsgesuch
Das Austrittsgespräch
Nicht allein lassen: die Nachbetreuung

Wer das Verfahren kennt, kommt weiter
Die Anhörung nach einer Beschwerde
Entzug der aufschiebenden Wirkung

 

5 Schutz in Heimen

Was sind Wohn- oder Pflegeeinrichtungen?
Urteilsunfähige brauchen besonderen Schutz

Der Betreuungsvertrag sagt, was gilt
Das gehört in den Betreuungsvertrag
Wer kann den Betreuungsvertrag abschliessen?
Überlegungen vor dem Vertragsabschluss
Die Hausordnung ist nicht immer verbindlich
Weitere Regeln zum Schutz von Urteilsunfähigen im Heim
Aufsicht über Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

Zwangsmassnahmen im Heim
Wenn die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird
Wann ist eine bewegungseinschränkende Massnahme zulässig?
Ängste abbauen: das Gespräch mit der betroffenen Person
Es braucht ein Protokoll
Sich wehren: gewusst wie

6 Von Behörden und Verfahren

Zentral: die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb)
Kantonal organisiert
Die Aufgaben der Kesb
Beistand und Behörde ist nicht dasselbe
Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Gefährdungsmeldung: die Behörde auf einen Fall aufmerksam machen

Das Verfahren im Erwachsenenschutz
Das sind Ihre Rechte
Tipps für Gespräche mit den Behörden
Was die Behörde entscheidet, wird verfügt
Beschwerden gegen Entscheide der Kesb
Unentgeltliche Rechtspflege
Die Medien einschalten?

 

Anhang

Gesetzestext
Vorlagen
Adressen
Weiterführende Bücher
Stichwortverzeichnis

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